Schmälere Kastenstände für Sauen und niedrige Haltungseinrichtungen für Hennen
Die V-Partei³ appelliert an den Bundesrat, den Entwurf zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung abzulehnen und damit ein rechtswidriges Vorhaben zu stoppen.
In knapp zwei Wochen, am 14. Februar, wird der Bundesrat über den aufsehenerregenden Verordnungsentwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums abstimmen¹.
Nach einem Urteil zur Breite von Kastenständen will das Ministerium die Verordnung an die Kastenstände anpassen, anstatt den Sauen den ihnen zustehenden Platz zu gewähren. Die bisher geltende, aber flächendeckend übergangene Regelung, dass Sauen wenigstens ihre Beine ausstrecken können, soll gestrichen werden. Damit wird das Gesetz an die Praxis angepasst und nicht umgekehrt.
Wie u. a. die Stellungnahme der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt und der Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz, die Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V. sowie die Gemeinsame Stellungnahme des deutschen Tierschutzbundes e.V., des Bundesverbandes Tierschutz e.V., des Bundes gegen Missbrauch der Tiere e.V., des Bundesverbandes der Tierversuchsgegner e.V. sowie von PROVIEH e.V. und VIER PFOTEN zu dem Entwurf darlegen ist das Vorhaben mehrfach rechtswidrig. Einerseits übergeht das Ministerium mit dem Entwurf die Grenzen des rechtlich höher stehenden Tierschutzgesetzes und relativiert es damit verfassungswidrig. Der vom Bundestag im Tierschutzgesetz ausdrücklich erklärte Wille wird also übergangen, um Tierquälerei weiter zuzulassen. Zweitens verstößt der Entwurf klar gegen das Verschlechterungsverbot im Tierschutz, das sich aus Art. 20 a des Grundgesetzes ableitet.
Auch der zweite Teil des Entwurfs zur Mindesthöhe für Haltungseinrichtungen für „Lege“hennen dient dazu die Situation der Tiere zu verschlechtern. Die bisherige Mindesthöhe von zwei Metern wird gestrichen und stattdessen eine unbestimmte Formulierung gewählt, die die Behörden dann auslegen sollen. Es wird also die Möglichkeit geschaffen, deutlich niedrigere Einrichtungen zuzulassen. Außerdem ist die Verordnung damit nicht bestimmt genug (vgl. Bestimmtheitsgebot gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz).
Das Ministerium hat die Stellungnahmen sämtlicher Verbände eingeholt und veröffentlicht² und trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken, den Entwurf nicht geändert. Es übergeht die Einschätzung der Verbände damit kommentarlos und lässt den Bundesrat über eine verfassungswidrige Verordnung abstimmen. Es bleibt daher nur noch zu hoffen, dass die Abstimmung im Bundesrat das Vorhaben stoppt. Ansonsten hat schon jetzt der Deutsche Tierschutzbund eine „Strafanzeige wegen des Verdachts auf Meineid und Tierquälerei“ angekündigt.³
Die V-Partei³ verurteilt diese Politik gegen das Verfassungsziel Tierschutz und damit den Willen der Mehrheit. Kastenstände stehen zurecht schon seit langem unter heftiger Kritik, da sie – ein paar Zentimeter hin und oder her – immer Tierquälerei sind (vgl. Amstierärztlicher Dienst 3/2016). Kastenstände sind vermeidbar und heute nicht mehr tragbar und gehören nach dem Willen der Bevölkerungsmehrheit und nach dem Staatsziel Tierschutz schon lange abgeschafft. Jetzt noch kleinere Kastenstände zuzulassen, ist verheerend und kaum nachvollziehbar, für viele Menschen ist schon der Gedanke an diese Lebensbedingungen von Säuen unerträglich. Denn immer mehr Menschen werden sich des Leidens der vielen Tiere bewusst und wünschen sich einen friedlichen Umgang mit allen Tieren und den Ausstieg aus der gesamten industriellen Tierausbeutung. Doch die Bundesregierung geht darauf in keiner erkennbaren Weise ein, verschleppt die dringend nötige Agrarwende auch im Bereich der Viehhaltung immer weiter und macht damit Politik gegen die Mehrheit im Land.
„Die Streichung [der Anforderung, dass die Sau die Gliedmaßen ungehindert ausstrecken können muss] verstößt gegen §2 und §2a TierSchG und ist verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen Art.20a GG.“ – Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V.
„Durch den Referentenentwurf des BMEL […] ist eine weitere Vertiefung der Verfassungswidrigkeit durch eine weitere Verschlechterung der Interessen der betroffenen Tiere geplant.“ – Rechtsgutachten von Dr. Barbara Felde
„Dass die Haltung von Sauen in Kastenständen den Straftatbestand der Tierquälerei erfüllt, wurde längst dargelegt (Amtstierärztlicher Dienst 3/2016 S.142-148).“ – Tierärzte für verantwortbare Landwirtschaft e.V.
„Eine Schweinehaltung, die §1 und 2 Tierschutzgesetz konterkariert, bleibt auch bei einer Verkürzung von derzeit ca. 35 auf 8 Tage tierschutzwidrig und ist in der vorliegenden Form umfassend (fachlich und gesellschaftspolitisch) abzulehnen.“ – Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.
1) Bundesrat TOP 34 am 14.02.2020
2) Die eingeholten Stellungnahmen und der Verordnungsentwurf auf der Seite des BMEL