Jagdverbot kann beantragt werden
Seit 2012 können Grundstücksbesitzer im Sinne des EU-Rechts auch in Deutschland beim zuständigen Amt ein Jagdverbot beantragen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 26.06.2012 entschieden, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gegen die Menschenrechte verstößt, sofern der Grundeigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Aufgrund dieses Urteils des höchsten europäischen Gerichts wurde Deutschland verpflichtet, die Jagdgesetzgebung zu ändern. Am 06.12.2013 ist das „Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten, das es ausdrücklich vorsieht, mit einem Antrag bei der Unteren Jagdbehörde das eigene Grundstück jagdrechtlich befrieden zu lassen.
(angelehnt an: Bürgerinitiative Zwangsbejagung ade, http://www.zwangsbejagung-ade.de)
Eine Befriedung kann also nur auf ethischen Gewissensgründen basieren. Maßstab dieser Gewissensentscheidung ist der gleiche, der in Zeiten der Allgemeinen Wehrpflicht von Kriegsdienstverweigerern in Anspruch genommen wurde. Dies zeigt bereits einen Ermessensspielraum für die genehmigende Behörde auf. Das Bundesjagdgesetz sieht darüber hinaus einen weitreichenden Vorbehalt gegenübver einem Jagdverbot vor. Die Befriedung kann durch die Jagdbehörde durch Vortrag von zweifelhaften Gründen abgelehnt werden, die auch immer wieder für die grundsätzliche Legitimierung der Jagd vorgebracht werden:
So hat die Behörde durch das BJagdG die Möglichkeit, „eine Befriedung […] zu versagen […]“ wenn
1. der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4. des Schutzes vor Tierseuchen oder
5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet.“ (BJagdG; § 6 a; Abs. 1)
Marcel Tönsmann, stellv. Landesvorsitzender der V-Partei³ in Bayern, sieht darin folgendes Problem:
„Jagdverbände haben ihre Finger zu tief im Ahornsirup der Behörden. Wird vom Jagdpächter oder der Jagdgenossenschaft bei der Anhörung beispielsweise eine drohende Gefahr durch Krankheiten oder Seuchen vermutet, wird hier garantiert schnell gegen eine Befriedung gestimmt. Außerdem stellen die Ämter vollkommen verwirrende und nicht nachvollziehbare Antragskosten auf, sodass manche Grundeigentümer dann doch eher einen Rückzieher machen.“
Die Antragskosten können sich laut einer nationalen Umfrage bei den zuständigen Stellen auf bis zu 1.400 € belaufen, sodass viele Bürger hier erschrocken zurückziehen.
„Dennoch ist es wichtig so viel jagdfreie Fläche wie möglich in Deutschland anzustreben, […]“ ergänzte Tönsmann „[…] denn nur so kann man eine Regulierung der Bestände ganz ohne menschlichen Einfluss gewinnen.“.
Mittlerweile haben so gut wie alle Unteren Jagdbehörden ein Antragsformular, welches sie Ihnen zuschicken und ausgefüllt zurück erhalten. Wir möchten hiermit alle Leser aufrufen, ein Jagdverbot auf ihrem Grundeigentum zu erwirken. Zwar ist dies mit Kosten verbunden, aber ein wichtiger Schritt mit hoher Symbolwirkung hin zu einer lebenswerten Umwelt für Mensch und Tier.
Die V-Partei³ fordert in ihrem Parteiprogramm die Novellierung der Jagdgesetze und Reökologisierung von Wald und Flur. „FörsterInnen, die sich während des Studiums der Forstwirtschaft auf den Zweig der Tiergesundheit spezialisiert haben, sollen in absoluten Ausnahmefällen tiergerechte Lösungen (z.B. Lebendfallen, Umsiedlung) anstreben. Wildtiere, die offenkundig erkrankt oder verletzt sind, sollen lebend eingefangen und von Tierärzten versorgt werden. Die Jagd als Hobby ist abzuschaffen.“